Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – oft „Heizungsgesetz“ genannt – wurde zum 1. Januar 2024 grundlegend novelliert. Für Hausbesitzer stellt sich die zentrale Frage: Was gilt jetzt konkret, wann greift die vieldiskutierte 65-Prozent-Regel und welche Übergangsfristen schützen mich? Dieser Ratgeber gibt einen sachlichen Überblick.
Die 65-Prozent-Regel im Kern
Herzstück des novellierten GEG ist die Vorgabe, dass jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Erfüllt werden kann diese Anforderung auf verschiedenen Wegen – das Gesetz ist technologieoffen.
Erfüllungsoptionen (Auswahl)
- Elektrische Wärmepumpe
- Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme)
- Stromdirektheizung (in gut gedämmten Gebäuden)
- Hybridheizung (Kombination erneuerbar + fossil)
- Biomasseheizung (z. B. Holzpellets)
- Heizung auf Basis von grünem oder blauem Wasserstoff, sofern verfügbar
Wer den 65-Prozent-Nachweis rechnerisch führen möchte, kann dies auch individuell nachweisen lassen.
Ab wann gilt die Pflicht?
Anders als vielfach befürchtet gilt die Regel nicht sofort für alle. Der Zeitpunkt hängt von der kommunalen Wärmeplanung ab:
- In Neubaugebieten gilt die 65-Prozent-Pflicht bereits seit 2024 für neu eingebaute Heizungen.
- In Bestandsgebäuden greift die Pflicht erst, wenn die Kommune ihre Wärmeplanung vorgelegt hat. Große Städte (über 100.000 Einwohner) müssen diese bis Mitte 2026 vorlegen, kleinere Gemeinden bis Mitte 2028. Erst danach gilt die Pflicht auch dort für neu eingebaute Heizungen.
Was passiert mit meiner alten Heizung?
Eine bestehende, funktionierende Öl- oder Gasheizung darf weiter betrieben und auch repariert werden – es gibt keinen sofortigen Austauschzwang. Erst wenn eine Heizung irreparabel defekt ist (Heizungshavarie), greifen die neuen Anforderungen, allerdings mit großzügigen Übergangsfristen von mehreren Jahren, in denen zunächst eine konventionelle Heizung eingebaut werden darf.
Die Austauschpflicht nach § 72 GEG
Bereits seit längerem regelt § 72 GEG eine Betriebsverbots- bzw. Austauschpflicht für besonders alte Heizkessel: Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen in der Regel nicht mehr betrieben werden. Ausgenommen sind unter anderem Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die schon länger dort wohnen. Beim Eigentümerwechsel können neue Fristen greifen.
Härtefälle und Ausnahmen
Das GEG sieht Härtefallregelungen vor, etwa wenn die Investition wirtschaftlich unzumutbar ist. Auch für sehr alte Eigentümer gibt es Erleichterungen. Verbindliche Auskunft im Einzelfall geben ein Energieberater oder die Verbraucherzentrale.
Fazit
Das GEG 2024 zwingt niemanden zum Sofort-Austausch, gibt aber klar die Richtung vor: Jede neue Heizung muss künftig überwiegend erneuerbar sein. Wer ohnehin vor einem Heizungstausch steht, sollte die 65-Prozent-Anforderung und die Förderung zusammen denken. Prüfen Sie mit unserem Wärmepumpen-Rechner, welche GEG-konforme Lösung für Ihr Gebäude am wirtschaftlichsten ist.