Sanierungspflicht: Wann muss die alte Heizung raus?

„Muss ich meine alte Heizung jetzt rausreißen?“ – diese Sorge treibt viele Hausbesitzer seit der GEG-Novelle um. Die gute Nachricht vorweg: Einen pauschalen Sofort-Austauschzwang gibt es nicht. Es gibt aber klar definierte Fälle, in denen eine alte Heizung ausgetauscht werden muss. Dieser Ratgeber schafft Klarheit.

Grundsatz: Bestandsschutz für funktionierende Heizungen

Eine funktionstüchtige Öl- oder Gasheizung darf grundsätzlich weiter betrieben und auch repariert werden. Das GEG zwingt niemanden dazu, eine intakte Heizung auszutauschen. Erst bestimmte Auslöser setzen Fristen in Gang.

Die Austauschpflicht nach § 72 GEG

Die wichtigste dauerhaft geltende Pflicht betrifft sehr alte Heizkessel. Nach § 72 GEG dürfen Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, in der Regel nicht mehr betrieben werden.

Ausnahmen von der 30-Jahre-Regel

  • Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind ausgenommen – sie dürfen weiterlaufen.
  • Selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die zu einem bestimmten Stichtag bereits selbst in ihrem Haus wohnten, sind von der Austauschpflicht befreit.
  • Bei einem Eigentümerwechsel (z. B. Kauf oder Erbe) muss der neue Eigentümer einen betroffenen alten Kessel innerhalb einer Frist – üblicherweise rund zwei Jahre – austauschen.

Ob Ihr Kessel betroffen ist, erkennen Sie am Typenschild (Baujahr) und an der Bauart. Der Schornsteinfeger prüft dies im Rahmen der Feuerstättenschau und weist auf Fristen hin.

Der zweite Auslöser: die Heizungshavarie

Wenn eine Heizung irreparabel defekt ist und komplett ersetzt werden muss, greift die 65-Prozent-Regel des GEG – allerdings erst, wenn in Ihrer Kommune die verbindliche Wärmeplanung vorliegt. Für Havariefälle sieht das Gesetz zudem großzügige Übergangsfristen von mehreren Jahren vor, in denen zunächst auch eine konventionelle Heizung eingebaut werden darf, bevor die Erneuerbaren-Anforderung erfüllt sein muss. So entsteht kein Kältenotstand.

Kommunale Wärmeplanung als Zeitgeber

Für Bestandsgebäude hängt der Zeitpunkt der 65-Prozent-Pflicht an der kommunalen Wärmeplanung: Große Städte müssen diese bis Mitte 2026, kleinere Gemeinden bis Mitte 2028 vorlegen. Erst danach gilt die Erneuerbaren-Pflicht für neu eingebaute Heizungen auch in Bestandsgebäuden. Die Wärmeplanung zeigt zudem, ob an Ihrem Standort perspektivisch ein Fernwärmeanschluss möglich ist.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Baujahr und Typ Ihres Heizkessels prüfen (Typenschild, Schornsteinfeger)
  • Bei Eigentümerwechsel Fristen im Blick behalten
  • Bei absehbarem Heizungsende frühzeitig planen – der Klimageschwindigkeitsbonus belohnt frühen Austausch
  • Bei Unsicherheit Energieberatung oder Verbraucherzentrale hinzuziehen

Fazit

Rausreißen müssen Sie Ihre Heizung nur in klar geregelten Fällen: bei einem über 30 Jahre alten Konstanttemperaturkessel oder nach einem Eigentümerwechsel. Wer ohnehin bald tauschen muss, sollte Förderung und GEG-Anforderungen zusammen planen. Prüfen Sie mit unserem Wärmepumpen-Rechner, welche zukunftssichere Lösung sich für Ihr Haus lohnt.